Förderung Erneuerbare Energien
Finanzielle Unterstützung für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien | Jetzt Kosten sparen und die Umwelt entlasten
Energie sparen, die Umwelt entlasten und eine Förderung vom Staat erhalten: Die Bundesregierung hat die verschiedenen Förderprogramme, die den Umstieg auf erneuerbare Energien attraktiv machen, in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt.
Förderungen kommen für Privathaushalte, Kommunen und Unternehmen in Frage.
Heizungsförderung ab sofort für alle Privatpersonen
Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.
-> Bundesregierung: Aktuelle Information zur neuen Heizungsförderung ab 2024
-> Bafa: Neues Förderprogramm im Überblick
-> KfW: Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (458)
(Stand 27.08.2024/ Quelle: KfW))
Energiewende
Der Anteil an Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch hat weiter zugenommen. Hier erhalten Sie einen Überblick zum Zubau von Solar- und Windenergie.
-> Bundesregierung: Aktuelles zum Ausbau Erneuerbarer Energie
(Stand 04.01.2024/ Quelle: Bundesregierung)
Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz ab 01.01.2024
Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie seit dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.
Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.
Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 % Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit bspw. ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.
-> KfW: Neues Gebäudeenergiegesetz 2024
(Stand 08.09.2023/ Quelle: KfW)
-> KfW: Neues Heizungsgesetz 2024
BEG-Anpassungen 2023
Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Neu: Für eine "serielle Sanierung" (Einsatz vorgefertigter Bauelemente) gibt es bis zu 15 % Extra-Tilgungszuschuss.
Der Tilgungszuschuss bei der Sanierung eines „Worst Performing Buildings“ (WPB) steigt auf 10 % und wird um das Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien-Klasse erweitert.
Bei Eigenleistungen sind ab dem 01.01.2023 auch die Materialkosten förderfähig.
Anlagen zur Stromversorgung werden nicht mehr mitgefördert.
Der Anteil an erneuerbaren Energien zum Erreichen der Erneuerbare-Energien-Klasse steigt auf 65 %.
-> KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude (261)
(Stand 13.12.2022/ Quelle: KfW)
BEG-Anpassungen 2022
Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 angepasst:
Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredithöchstbeträge und Tilgungszuschüsse angepasst.
Die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschussförderung der Einzelmaßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 100 und des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).
Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen entfällt.
-> KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude (261)
-> Ein Zuschuss für die Sanierung von Wohngebäuden (461) kann nicht mehr beantragt werden.
-> Anträge, die bis zum 27.07.2022 gestellt wurden, sind von den Änderungen nicht betroffen.
BEG Neuerungen ab 15.08.2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern.
-> Bafa Förderübersicht Bundesförderung für effiziente Gebäude
(Stand 28.07.2022/ Quelle: KfW)
Förderungsanträge für Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse möglich
Im Rahmen der Neubauförderung können ab sofort wieder Anträge für die Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse gestellt werden. Vorausgesetzt wird hierfür ist das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude".
Bereits seit Mitte 2021 ist das Qualitätssiegel für nachhaltige Gebäude optionaler Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Jetzt wird es verpflichtend, um eine Neubauförderung beantragen zu können. Damit wird ein wichtiges Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen gesetzt.
Aktuell sind die Förderungen für die Effizienzhaus-Stufen 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse und 40 Plus ausgeschöpft.
Bitte stellen Sie hierfür keine neuen Anträge. Bereits zugesagte Anträge sind davon nicht betroffen.
Hier finden Sie entsprechende Informationen.
Quelle: KfW (Stand 27.04.2022)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen, die - nach vollständiger Umsetzung des BEG - jeweils als Zuschuss oder als Kredit abgerufen werden können.
- Wohngebäude (BEG WG)
- Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Einzelmaßnahme (BEG EM)
Gefördert werden unter 1. und 2. systemische Maßnahmen, die ein Gebäude auf einen Effizienzhausstandard bringen.
Gefördert werden folgende Maßnahmen
- Maßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik
- Erneuerbare Energien für Heizungen
- Anschluss für ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz
- Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
- Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung
Darüber hinaus sind folgende Punkte förderfähig:
- Fachplanung und Baubegleitung
- Notwendige Umfeldmaßnahmen
Zeitplan für die Einführung des BEG
- 01.01.2021 – Start des Teilprogramms BEG EM bei der BAFA. Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.
- 01.07.2021 – Start der Teilprogramme BEG WG und BEG NWG sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung. Start des Teilprogramms BEG EM als Kreditförderung bei der KfW.
- 01.01.2023 – Zuschüsse für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude werden vom BAFA vergeben, so dass alle Zuschussförderungen beim BAFA und alle Kreditförderungen bei der KfW verwaltet werden.
Wir empfehlen Ihnen, einen unabhängigen Energieberater zu beauftragen, der Ihnen bestmögliche Tipps für das Vorhaben gibt. Die Kosten für diese Beratung werden von der KfW zusätzlich zu 50% gefördert.
Erzeugung von Wärme
Förderung von Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Gas-Hybridheizungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert das Heizen mit erneuerbaren Energien. Seit dem 02.01.2021 können Zuschussförderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG bei der BAFA gestellt werden.
BEG: Wichtige Änderung für den Neubau
Da die BEG EM keine Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau vorsieht, ist die Förderung von Wärmepumpen, Biomassekesseln und Solarthermieanlagen als Einzelmaßnahme im Neubau zum 01.01.2021 ersatzlos entfallen.
Was wird im Bestandsbau gefördert?
- Hybridheizungen (außer Gas-Hybridheizungen)
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseanlagen
- Effiziente Wärmepumpenanlagen (außer gasbetriebenen Wärmepumpen)
Wie hoch sind die Förderungen? (ab 15.08.2022)
Art der Heizungsanlage | Gebäudebestand | Wärmepumpen-Bonus | iSFP | ||
Fördersatz | Fördersatz mit Heizungstausch-Bonus | Fördersatz | Fördersatz | ||
Biomasseanlage | 10 % | 20 % | ‑ | ‑ | |
Solarthermie-Anlage | 25 % | ‑ | ‑ | ‑ | |
Wärmepumpe | 25 % | 35 % | 5 % | ‑ | |
EE-Hybride ohne Biomasseheizung | 25 % | 35 % | 5 % | ‑ | |
EE-Hybride mit Biomasseheizung | 20 % | 30 % | 5 % | - | |
Optimierung der Heizungsanlage | 15 % | - | - | + 5 % |
Erzeugung von Strom
Förderung von Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Förderinstrument für die Stromerzeugung aus Regenerativen Energien. Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen. Das EEG garantiert Ihnen als Anlagenbetreiber die Abnahme Ihres Stroms zu festgelegten Preisen. Die Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Ist Ihre Anlage gut geplant und wird optimal betrieben, sichert das EEG so ihre Refinanzierung plus angemessene Rendite. Zu den Fördersätzen für Solarstrom
Die KfW fördert eine Investition in Photovoltaikanlagen unter bestimmten Umständen mit einem äußerst zinsgünstigen Kredit. Zum Kredit der KfW
Außerdem haben Sie mit einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit, Strom ins allgemeine Stromnetz einzuspeisen.
Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Daten in die Förderdatenbank einzugeben, um alle passenden Förderprogramme angezeigt zu bekommen. Auch die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer werden dabei berücksichtigt. Zur Förderdatenbank des BMWi
Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu Fördermitteln auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.
FAQ: Fördervoraussetzungen BAFA
Wer ist antragsberechtigt?
- Privatpersonen
- Unternehmen
- freiberuflich Tätige
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- gemeinnützige Organisationen
- kommunale Gebietskörperschaften
- Zweckverbände
- Genossenschaften
- Kommunen
Was sind "förderfähige Investitionskosten"?
Förderfähige Investitionskosten sind beispielsweise Ihre Kosten für:
- die Anschaffung
- die Installation
- die Inbetriebnahme
- sowie die erforderlichen Umfeldmaßnahmen
Was sind "Kosten erforderliche Umfeldmaßnahmen"?
Zu den Umfeldmaßnahmen zählen alle Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind oder die Energieeffizienz der Maßnahme erhöhen.
Berücksichtigt werden auch Kosten für Beratung, Planung und Baubegleitung, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen.
Beispiele für typische Umfeldmaßnahmen
- Ist für den Austausch Ihrer alten Heizanlage gegen eine neue, förderfähige Anlage in Ihrem bestehenden Haus die Umgestaltung Ihres Heizraumes erforderlich, so ist die Sanierung des Heizraumes inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien förderfähig. Das sind zum Beispiel Wand- und Deckendurchbrüche (inkl. Dämmmaßnahmen), Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
- Ist für Ihre neue, förderfähige Anlage ein Flüssiggastank, ein Bunker, ein Lagerraum oder Silo zur Brennstoffaufbewahrung erforderlich, so sind die Anschaffungskosten förderfähig. Auch die Montage und Installation inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien wird gefördert. Dazu zählen auch Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
- Tauschen Sie Ihre alte Gas- oder Ölheizung gegen eine förderfähige Neuanlage aus, sind auch die Abbrucharbeiten für die alte Anlage förderfähig. Dazu zählt die Entsorgung Ihres alten Öl- oder Gastanks, die Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks und der Ausbau und die Entsorgung Ihrer alten Heizung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle).
- Holen Sie sich fachmännische Unterstützung bei der Beratung, Planung und Baubegleitung Ihrer neuen, förderfähige Anlage, so wird auch dies von der BAFA gefördert (keine Fördermittelberatung).
Welche Voraussetzungen gelten für Solarthermieanlagen?
Förderfähig sind Anlagen zur
- Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
- Kälteerzeugung
- Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz
Darüber hinaus verfügt die Anlage über
- das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark
- einen jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m2
Weitere Voraussetzungen für Solarthermieanlagen im Gebäudebestand
Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung | Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung | |||
Flachkollektoren | Vakuumröhrenkollektoren | Luftkollektoren | ||
Mindestkollektorfläche | 9 m2 | 7 m2 | keine Mindestfläche | 3 m2 |
Mindestpufferspeichervolumen | 40 Liter/m2 Kollektorfläche | 50 Liter/m2 Kollektorfläche | kein Pufferspeicher erforderlich | 200 Liter Pufferspeichervolumen |
Weitere Voraussetzungen für Solarthermieanlagen im Neubau
- Bruttokollektorfläche: mindestens 20 m2
- entsprechendes Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart
- Wohngebäude: mindestens 3 Wohneinheiten
- Nichtwohngebäude: mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche
- Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.
- ODER: Solaraktivhaus, d. h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationsberechnung muss mindestens 50 % betragen
Detaillierte Voraussetzungen für Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpenanlagen, Gas-Hybridheizungen, Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready) finden Sie auf den Seiten der BAFA.
Förderfähig sind Anlagen zur
- Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
- Kälteerzeugung
- Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- gemeinnützige Organisationen
- kommunale Gebietskörperschaften
- Privatpersonen
- Unternehmen
- freiberuflich Tätige